Vereinssatzung 1 | ||
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Die Seite „Vereinssatzung 1“ enthält die Satzung der „Q“ in der nicht mehr gültigen Urfassung, verabschiedet auf der Gründungsversammlung des Vereins (vor der Einführung der neuen deutschen Rechtschreibung) am 18.04.1998, eingetragen beim Amtsgericht Mönchengladbach im Vereinsregister „VR 2031“ am 22.05.1998; hier um diesen Hinweistext und nachfolgendes Inhaltsverzeichnis ergänzt. |
Inhalt | |||
§ 1 Zweck des Vereins | |||
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr | |||
§ 3 Mitglieder | |||
§ § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||
§ § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft | |||
§ 6 Aufnahmegebühr und Halbjahresbeitrag | |||
§ 7 Organe des Vereins | |||
§ § 8 Der Vorstand | |||
§ § 9 Der Meisterrat | |||
§ § § 10 Beschlußfassung des Meisterrates | |||
§ § 11 Die Vereinsverwaltung | |||
§ § 12 Die Mitgliederversammlung | |||
§ § § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung | |||
§ § § 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung | |||
§ 15 Kassenprüfer | |||
§ 16 Vereinsstrafen | |||
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschrift | |||
§ 18 Bekleidung mehrerer Ämter | |||
§ 19 Satzungsänderungen | |||
§ 20 Vereinsvermögen | |||
§ 21 Vereinsauflösung | |||
§ 1 Zweck des Vereins | |||
(1) | Der Verein hat den Zweck, die Kunst der Selbstverteidigung chinesischen Ursprungs zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diese Kunst zu begeistern. | ||
(2) | Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
(3) | Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied der Deutschen Wushu Federation e.V.. | ||
(4) | Der Vereinszweck soll im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten durch folgende Mittel erreicht werden: | ||
a) | Gewährleistung eines regelmäßigen und ordentlichen Trainingsbetriebes, | ||
b) | Abhaltung von Trainingsstunden unter Leitung eines Übungsleiters und / oder Trainers des Vereins, bzw. eines Lehrers / Meisters eines Stils der Künste der Selbstverteidigung, | ||
c) | Teilnahme an und Durchführung von Lehrgängen, Turnieren, Meisterschaften und ähnlichen Veranstaltungen aus dem Bereich der Kunst der Selbstverteidigung und damit einhergehenden Bereichen, | ||
d) | Abnahme von Gürtelprüfungen nach Maßgabe entsprechender Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, | ||
e) | Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen. | ||
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr | |||
(1) | Der Verein führt den Namen „1. Quan Fa Schule Mönchengladbach“ * (QFS) und hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) versehen. | ||
* | Quan-fa (chin., Pinyin-Transkription), aus „quan“ [tschuan], wörtl. „Faust“, steht für „Faustkampf“ oder „Kampfkunst“ und „fa“ [fa], wörtl. 1. „Gesetz“, 2. „Methode“, 3. „Mittel“, steht für „Technik, „Gesamtheit der Techniken“. Zusammen steht quan-fa einerseits für „Fausttechnik“, andererseits für „Gesamtheit des Faustkampfes“ oder „Gesetze der Kampfkünste“. | ||
(2) | Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. eines Jahres und endet mit Ablauf des 31.10. des folgenden Jahres. | ||
§ 3 Mitglieder | |||
(1) | Mitglied kann jede gut beleumundete, an der Kunst der Selbstverteidigung interessierte Person werden. | ||
(2) | Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. | ||
(3) | Personen, die sich in hohem Maße für den Verein und für die Kunst der Selbstverteidigung eingesetzt und verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von einer Beitragszahlung befreit. | ||
(4) | Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder − sie nehmen an den in § 1 Absatz 4 unter Punkt a) bis d) genannten Mitteln zur Erfüllung des Vereinszwecks im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv teil − die das 18. Lebensjahr zum 01. eines laufenden Monats vollendet haben. | ||
(5) | Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zum 01. eines laufenden Monats noch nicht vollendet haben. | ||
(6) | Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selbst nicht aktiv an den in § 1 Absatz 4 unter Punkt a) bis d) genannten Mitteln teilnehmen, aber ansonsten die Interessen des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks fördern. | ||
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||
(1) | Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Stimmen der Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder haben gegenüber den Stimmen der jugendlichen und passiven Mitglieder eine Wertigkeit von zwei zu eins. | ||
(2) | Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, | ||
a) | wenn es sich mit den Beitragszahlungen in Verzug befindet, | ||
b) | wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, | ||
c) | wenn über den Antrag auf seinen Ausschluß aus dem Verein abgestimmt wird, | ||
d) | wenn ihm Entlastung in seiner Vereinsfunktion erteilt werden soll. | ||
(3) | Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Meisterrat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, ihrer Mitgliedschaft und den geltenden Ordnungen entsprechend, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. | ||
(4) | Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das Recht, sofern es für sein Begehren die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen erreicht, von jedem einzelnen Mitglied in das Vereinsleben betreffenden Dingen Auskunft zu verlangen. Ein eigenes Auskunftsrecht hat das einzelne Mitglied nur für den Fall, daß es ihm zustehende Schadenersatzansprüche gegen den Verein darlegen kann. | ||
(5) | Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden Trainingsstätten unter Beachtung der geltenden Ordnungen zu nutzen. | ||
(6) | Den Mitgliedern ist es ohne die ausdrückliche Erlaubnis eines Meisterratsmitgliedes untersagt, Vereinseigentum oder dem Verein zur Verfügung gestellte oder zugänglich gemachte Dinge Dritten zugänglich zu machen oder zu überlassen, insbesondere auch von Schriftstücken Kopien oder Abschriften anzufertigen oder anfertigen zu lassen sowie diese Dritten zugänglich zu machen oder zu überlassen. | ||
(7) | Die Mitglieder sind verpflichtet, | ||
a) | die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, | ||
b) | die gefaßten Beschlüsse und geltenden Ordnungen zu befolgen, | ||
c) | das Vereinseigentum und alle dem Verein zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Dinge schonend und fürsorglich zu behandeln, | ||
d) | die anfallenden Gebühren und Beiträge rechtzeitig zu entrichten. | ||
(8) | Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. | ||
(9) | Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. | ||
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft | |||
(1) | Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann hiergegen binnen einer Frist von zwei Wochen Berufung beim Meisterrat eingelegt werden. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei Aufnahme wird ein Mitgliedsvertrag aufgesetzt. | ||
(2) | Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß entsprechend der Kündigungsfrist des Mitgliedsvertrages bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Halbjahreszyklus dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 01. des ersten Monats des folgenden Halbjahreszyklus. | ||
(3) | Die Mitgliedschaft endet | ||
a) | durch Tod, | ||
b) | durch Austritt, | ||
c) | durch Ausschluß. | ||
(4) | Die Austrittserklärung hat entsprechend der Kündigungsfrist des Mitgliedsvertrages bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Halbjahreszyklus schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. | ||
(5) | Der Ausschluß erfolgt | ||
a) | bei Rückstand mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen trotz erfolgter Mahnung, | ||
b) | bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, | ||
c) | wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, | ||
d) | wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, | ||
e) | aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. | ||
(6) | Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Meisterrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Meisterrates ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. | ||
(7) | Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. | ||
(8) | Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig. | ||
(9) | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Ein Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. | ||
§ 6 Aufnahmegebühr und Halbjahresbeitrag | |||
(1) | Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Halbjahresbeitrag, deren Höhe vom Meisterrat festgesetzt wird. | ||
(2) | Der Beitrag ist auch dann für einen Halbjahreszyklus zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Halbjahreszyklus austritt oder ausgeschlossen wird. | ||
(3) | Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann zur Teilnahme am aktiven Vereinsleben berechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Meisterrat gewähren. | ||
(4) | Der Meisterrat hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und / oder den Halbjahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. | ||
(5) | Der Halbjahresbeitrag kann in bis zu sechs Monatsraten zu gleichen Teilen gezahlt werden. Die Zahlungen haben so zu erfolgen, daß immer mindestens für den folgenden Monat im Voraus bezahlt ist. | ||
(6) | Die Teilnahme am aktiven Vereinsleben kann durch den Meisterrat bei Rückstand der Beitragszahlung untersagt werden. | ||
§ 7 Organe des Vereins | |||
Die Organe des Vereins sind: | |||
a) | der Vorstand, | ||
b) | der Meisterrat, | ||
c) | die Vereinsverwaltung, | ||
d) | die Mitgliederversammlung. | ||
§ 8 Der Vorstand | |||
(1) | Der Vorstand besteht aus | ||
a) | dem 1. Vorsitzenden, der nicht gleichzeitig das Amt des 2. Vorsitzenden bekleiden darf, | ||
b) | dem 2. Vorsitzenden. | ||
(2) | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. | ||
(3) | Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. | ||
(4) | a) | Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit
mehr als | |
b) | Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit
mehr als | ||
c) | Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit
mehr als | ||
Auf § 11 Absatz 2 Satz 2 wird hingewiesen. | |||
(5) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. | ||
(6) | Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der beiden Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche mündlich oder schriftlich einberufen werden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluß gültig, wenn beide Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Beschluß schriftlich erklären. | ||
(7) | Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er vollzählig ist − bzw. bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes, wenn dieses eine Vertretung stellt und etwaige Beschlüsse nachträglich unterzeichnet − und die Anwesenden ihr Zusammenkommen als Vorstandssitzung schriftlich feststellen. | ||
(8) | Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig. Liegt keine Einstimmigkeit vor, so wird im Innenverhältnis der Meisterrat mit der Beschlußfassung betraut. | ||
(9) | Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Meisterrat eine Vertretung bestellt. | ||
§ 9 Der Meisterrat | |||
(1) | Die Mitglieder des Meisterrates ergeben sich aus der in der Kunst der Selbstverteidigung üblichen Hierarchie der Graduierungen und Gürtel. Hierarchie im Sinne dieser Satzung bedeutet, daß pro Person nur eine Graduierung für die Rangfolge herangezogen werden darf. Innerhalb der gleichen Graduierung steht die erstgeborene Person am höchsten. | ||
(2) | Das Recht eines Meisters auf die Mitgliedschaft im Meisterrat kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung untersagt werden. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Stimmen. | ||
(3) | Meister im Sinne dieser Satzung ist, wer den Erwerb des 1. Meistergrades in einem anerkannten Stil der Kunst der Selbstverteidigung ostasiatischen Ursprungs lückenlos nachweisen kann. | ||
Dies bedeutet, daß die Person den Stil unter Einhaltung der maßgeblichen Vorbereitungszeiten vom Weißgurt bzw. Anfänger bis einschließlich zum 1. Meistergrad in allen Schülergraden − bzw. in der zur entsprechenden Zeit üblichen Weise − durchlaufen haben muß. | |||
(4) | Für den Nachweis einer Graduierung sind alle in diesem Stil für die bestandenen Gürtelprüfungen ausgestellten Urkunden inklusive Paß vorzulegen. | ||
(5) | Bestehen seitens des Vereins begründete Zweifel am korrekten Erwerb einer Graduierung, so ist durch den Inhaber ein schriftlicher Nachweis über die Art und Weise des Erwerbs von der Stelle einzuholen, die die Graduierung vergeben hat. | ||
(6) | Der Meisterrat ist vereinsintern das Organ mit der größten Verantwortung. Ihm unterstehen im Zweifelsfall alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind oder über die ein anderes Organ keine Einigung erzielt. | ||
(7) | Der Meisterrat ist insbesondere zuständig für: | ||
a) | die in § 1 Absatz 4 unter Punkt a) bis d) niedergelegten Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes, | ||
b) | die in der Satzung niedergelegten
Aufgaben − des § 5 Absatz 1 und 6, − des § 6 Absatz 1, 3, 4 und 6, − des § 8 Absatz 4b), 8 und 9, − des § 11 Absatz 5b) und 7, − des § 16 Absatz 3, | ||
c) | die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. | ||
§ 10 Beschlußfassung des Meisterrates | |||
(1) | Der Meisterrat faßt seine Beschlüsse in Meisterratssitzungen, die von jedem Meisterratsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche mündlich oder schriftlich einberufen werden können. | ||
(2) | Der Meisterrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Meisterratsmitglieder anwesend sind − bzw. sofern der Verein nur drei Meisterratsmitglieder hat und eines verhindert ist, wenn dieses eine Vertretung stellt und etwaige Beschlüsse nachträglich unterzeichnet − und die Anwesenden ihr Zusammenkommen als Meisterratssitzung schriftlich feststellen. | ||
(3) | Für den Fall, daß mindestens zwei Meisterratsmitglieder, die am Zustandekommen eines Meisterratsbeschlusses nicht beteiligt waren, eine Neuabstimmung über diesen Beschluß unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen, ist hierzu eine außerordentliche Meisterratssitzung abzuhalten. | ||
Die Einladung aller Meisterratsmitglieder hat durch das Meisterratsmitglied mit dem höchsten Rang im Sinne des § 9 Absatz 1 unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Anschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel). | |||
In dieser außerordentlichen Meisterratssitzung können ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlüsse gefaßt werden, über die keine Neuabstimmung verlangt werden kann. In der Einladung ist auf diesen besonderen Umstand hinzuweisen. | |||
(4) | Für den ausschließlichen Fall, daß die grundsätzliche Beschlußfähigkeit des Meisterrates aufgrund mangelnder Meisterratsmitglieder im Sinne des § 9 Absatz 3 nicht gegeben ist, ist aus den verbleibenden Vereinsmitgliedern automatisch die Person mit dem höchsten Rang im Sinne des § 9 Absatz 1 in den Meisterrat berufen und wird sodann als außerordentliches Meisterratsmitglied bezeichnet. | ||
Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit von mindestens drei Meistern im Sinne des § 9 Absatz 3 zum Zustandekommen eines für die Abnahme von Meisterprüfungen geforderten Meisterrates im Sinne geltender Prüfungsordnungen. | |||
(5) | Der Meisterrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen. Die Stimmen der Meisterratsmitglieder im Sinne des § 9 Absatz 3 haben gegenüber den Stimmen etwaiger außerordentlicher Meisterratsmitglieder eine Wertigkeit von zwei zu eins. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Meisterratsmitgliedes mit dem höchsten Rang im Sinne des § 9 Absatz 1. | ||
§ 11 Die Vereinsverwaltung | |||
(1) | Die Vereinsverwaltung besteht aus | ||
a) | dem Kassier, der nicht gleichzeitig das Amt eines der beiden Kassenprüfer bekleiden darf, | ||
b) | dem Schriftführer, | ||
c) | dem Gerätewart, | ||
d) | dem Pressewart. | ||
(2) | Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines der beiden Vorsitzenden, welcher nicht gleichzeitig das Amt des Kassiers bekleiden darf. | ||
(3) | Der Schriftführer protokolliert die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse. | ||
Auf § 17 Absatz 3 und 4 wird hingewiesen. | |||
Der Schriftführer verwaltet die Vereinsbibliothek sowie insbesondere folgende Schriftstücke: | |||
a) | die Vereinssatzung inklusive aller etwaigen Änderungen sowie das Gründungsprotokoll, | ||
b) | die Protokolle und Niederschriften der Mitgliederversammlung, | ||
c) | die Beschlüsse des Vorstandes, des Meisterrates und der Mitgliederversammlung, | ||
d) | die Jahresberichte des Vorstandes, des Meisterrates und der Vereinsverwaltung einschließlich des Kassenberichtes des Kassiers sowie die Prüfungsberichte der Kassenprüfer, | ||
e) | vereinseigene und dem Verein zugegangene Aushänge, Ausschreibungen, Einladungen, Urkunden, Fotografien, Briefe, Postkarten, Zeitschriften, Bücher usw., | ||
f) | alle sonstigen ihm vom Vorstand oder vom Meisterrat anvertrauten Schriftstücke. | ||
(4) | Der Gerätewart verwaltet die Geräte des Vereins. Er ist für den ordnungsgemäßen Umgang mit vereinseigenen und dem Verein zur Verfügung gestellten Geräten zuständig. | ||
(5) | Der Pressewart hat insbesondere folgende Aufgaben: | ||
a) | die Archivierung und Verwaltung von Zeitungsartikeln, die mit dem Verein in Verbindung stehen, | ||
b) | das Abfassen von Zeitungsartikeln über bedeutsame oder interessante Begebenheiten rund um das Vereinsleben sowie die Versendung solcher Artikel an die hiesigen Zeitungen, sofern sie von einem Meisterratsmitglied mit schriftlicher Bestätigung freigegeben wurden. | ||
(6) | Die Vereinsverwaltung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch solange im Amt, bis eine neue Vereinsverwaltung gewählt ist. Die Wiederwahl der Vereinsverwaltung ist möglich. | ||
(7) | Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsverwaltung wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Meisterrat eine Vertretung bestellt. | ||
§ 12 Die Mitgliederversammlung | |||
(1) | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich immer in der Vorweihnachtszeit durch den Vorstand einzuberufen. | ||
(2) | Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel). | ||
(3) | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. | ||
(4) | Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn | ||
a) | der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt, | ||
b) | die ordentliche Mitgliederversammlung beschlußunfähig ist, | ||
c) | der Meisterrat durch Beschluß dies verlangt. | ||
Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 12 Absatz 2 entsprechend. | |||
(5) | Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. | ||
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung | |||
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: | |||
1. | die Wahl des Vorstandes, der Vereinsverwaltung und der Kassenprüfer, | ||
2. | die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Meisterrates und der Vereinsverwaltung einschließlich des Kassenberichtes des Kassiers sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung, | ||
3. | die Ernennung von Ehrenmitgliedern, | ||
4. | die Durchsetzung des Auskunftsrechtes eines Mitgliedes sowie die Beschlußfassung über die von Mitgliedern unterbreiteten Anträge, | ||
5. | die Entscheidung über eine fristgerechte Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß und die Gewährung der Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung eines auszuschließenden Mitgliedes, | ||
6. | die Beschlußfassung über die Zustimmung zu
Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als | ||
7. | die Vermeidung der Reduzierung des Meisterrates auf weniger als drei Personen, | ||
8. | die Beschlußfassung über eine Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins und die Ernennung der zwei Liquidatoren, | ||
9. | alle sonstigen ihr vom Vorstand oder Meisterrat unterbreiteten Aufgaben. | ||
§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung | |||
(1) | Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider eine vom 1. Vorsitzenden bestimmte Vertretung. Dem Versammlungsleiter obliegt die Feststellung der Stimmberechtigung aller in Frage kommenden Personen. | ||
(2) | Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. | ||
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur zulässig | |||
a) | bei einem stimmberechtigten jugendlichen Mitglied durch die gesetzlichen Vertreter in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bzw. wenn das Mitglied dies ausdrücklich wünscht. | ||
Auf § 4 Absatz 1 Satz 2 wird hingewiesen. | |||
b) | durch nicht geheime Briefwahl an den Vorstand, wenn die zu beschließende Sache in allen Punkten und unter Hinweis auf diese besondere Stimmöglichkeit aus der Einladung hervorging. | ||
(3) | Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann dennoch rechtswirksam Beschluß gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Stimmen diesen unterstützt. | ||
(4) | Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. | ||
(5) | Die Wahl des Vorstandes und der Vereinsverwaltung erfolgt geheim, sobald ein Mitglied darauf drängt, ansonsten durch offene Abstimmung. | ||
(6) | Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsverwaltung ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten stimmberechtigten Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. | ||
(7) | Bewerben sich mehr als zwei Personen für dasselbe zur Wahl stehende Amt und erzielt keine die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, die im ersten Wahlgang die meisten stimmberechtigten Stimmen erzielt haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. | ||
(8) | Bewirbt sich nur eine Person für ein zur Wahl stehendes Amt und erzielt nicht die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen, so gilt diese Person trotzdem als gewählt, wenn sich keine weitere Person für die Wahl aufstellen läßt. | ||
§ 15 Kassenprüfer | |||
(1) | Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. | ||
(2) | Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die gesamte Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. | ||
§ 16 Vereinsstrafen | |||
(1) | Bei der Verhängung von Vereinsstrafen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: | ||
− | keine Strafe ohne Schuld, | ||
− | kein Vereinsmitglied kann Richter in eigener Sache sein, | ||
− | die Vereinsstrafe darf nie auf Willkür, sondern muß auf objektiv bewertbaren Grundsätzen basieren. | ||
(2) | Übungsleiter / Trainer des Vereins sowie im Namen des Vereins tätige Lehrer / Meister haben das Recht, gegenüber jeder Person, die ihnen im Rahmen der in § 1 Absatz 4 unter Punkt b) bis d) genannten Mittel unterstellt ist, einen Verweis auszusprechen. | ||
(3) | Der Meisterrat hat das Recht, gegenüber einem Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder eine Handlung begeht, die mit öffentlicher Strafe bedroht ist, eine Geldbuße zu verhängen. | ||
(4) | Die stärkste Vereinsstrafe ist der Ausschluß, der in § 5 Absatz 5 bis 8 geregelt ist. | ||
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschrift | |||
(1) | Die Beschlüsse des Vorstandes, des Meisterrates und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. | ||
(2) | Vorstands- und Meisterratsbeschlüsse sind von allen am Zustandekommen der jeweiligen Beschlüsse Beteiligten zu unterzeichnen. | ||
Auf § 8 Absatz 7 und § 10 Absatz 2 wird hingewiesen. | |||
(3) | Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und − sofern keiner dieser beiden Vorstands- oder Meisterratsmitglied ist − vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. | ||
(4) | Jede Mitgliederversammlung ist in den wichtigsten Punkten zu protokollieren und die entsprechende Niederschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. | ||
§ 18 Bekleidung mehrerer Ämter | |||
Sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich verbietet, ist die Bekleidung mehrerer Ämter durch ein und dieselbe Person statthaft. | |||
§ 19 Satzungsänderungen | |||
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Stimmen. | |||
§ 20 Vereinsvermögen | |||
(1) | Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. | ||
(2) | Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
§ 21 Vereinsauflösung | |||
(1) | Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der stimmberechtigten Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. | ||
(2) | Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. | ||
(3) | Die Mitgliederzahl des Vereins darf drei Personen nicht unterschreiten, ansonsten ist die Satzung nicht mehr zu erfüllen, was das Erlöschen des Vereins bedeutet. | ||
(4) | Bei Auflösen des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Stadtsportbund der Stadt Mönchengladbach, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung solcher eingetragener Vereine zu verwenden hat, die ihrer Satzung nach einen ähnlichen oder vergleichbaren Vereinszweck aufweisen wie diese Satzung. Hierbei liegt die Feststellung der Vergleichbarkeit wohlwollend im Ermessen des Stadtsportbundes. | ||
Errichtung der Vereinssatzung | |||
Diese Urfassung für das Vereinsregister wurde von Ulrich Sahl errichtet und am 17.04.1998 fertiggestellt. | |||